349 keit oder Unzuverlaͤßigkeit abgeleiteter Einwand erhoben, so sind dieselben der Er- tragöberechnung zum Grunde zu legen. . 79. Die Bezirks-Polizeistellc hat diesen Falls bei den in der Personal-Leibeigenschaft begründeten Gefällen zunchst 1) aus den Akbten zu ermirtteln, wie hoch sich die der leibherrlichen Verwaltung (Leibvogtei)), welcher der Pflichtige angehdrte, von Personal-Leibeigenen zu entrichten gewesenen, wenn auch nicht bezogenen ständigen und unständigen Gefälle und Leistungen, mit Ausschluß der Manumissionsgelder, und zwar: r) die im Art. 3 unter Ziffer 1 und 2 des Gesehes aufgeführten Gefälle, so wie h) die leibeigenschaftlichen Dienste und Dienstgelder in jedem der dem Jahre 1818 zunächst vorangegangenen zwlf Jahre, e) die im Art. 5 unter Zisser 3 genannten Abgaben aber in jedem der gedachtem Jahre unmittelbar vorausgegangenen fünfundzwanzig Jahre belaufen haben, und auf diese Weise den Durchschnitts-Ertrag gedachter Gefälle beziehungsweise während des zwölf= und fünfundzwanzigjährigen Zeitraums zu gewinnen. Zugleich ist aus den Rechnungsabten, den etwa vorliegenden Tauf= und Sterberegistern der Leiboogte u. s. w. weiter zu erheben, wie groß die Zahl der selbstständig ansästigen, zu der gedachten Verwaltung abgabepflichtigen Leibeigenen, und zwar, so weit es sich von den Leistungen ad 1) r. h. handelt, in jedem der zwölf, so weit dagegen die ad 1) c. bemerkten Abgaben in Frage kommen, in jedem der fünfundzwanzig dem Jahre 1818 zunächst vorangegangenen Jahre gewesen, und solchergestalt die jährliche Durchschnittszahl der zu den ersteren und lehteren Leistungen Pflichtigen während des zwölf= und fünf- undzwanzigjährigen Zeitraums zu finden. Hiernächst hat aber das Polizeiamt 5) den Betrag, welcher von obigen Durchschnittssummen (ad 1. a—c) auf jeden in der Durchschnittszahl begriffenen Leibeigenen fällt, mit der Zahl sämtlicher am 1. Jannar 1818 selbstständig ansäßig gewesenen, der mehrerwähnten 2