350 Verwaltung zu Entrichtung der betreffenden Abgabe verpflichteten Personal- Leibeigenen zu multipliziren, und so die Grundlage der Entschädigung zu ermitteln. Die von dem einen Polizeiamte geschehenen Ermittlungen über eine ganze leib- herrliche Verwaltung sind auch von anderen Polizeiämtern, welche mit Pflichtigen derselben Verwaltung zu verhandeln haben, zu benätzen; weßhalb, um Geschäfts- Vervielfachung zu vermeiden, die betreffenden Aemter sich mit einander verständigen werden. * Floßen die Gefille aus der Lokal-Leibeigenschaft, so wird das Polizeiamt aus den Urkunden ermitteln, in welchem Gesamtbetrage die in F. 79 ad 1) ab. bemerkten Leistungen und die Manumissionsgelder, so weit letztere nicht bei Auswanderungen aus dem Staatsgebiet entrichtet wurden, binnen der im §. 79 bestimmten zwölfjäh- rigen, die ebendaselbst ad 1) c. erwähnten Abgaben aber während der dort bemerkten fünfundzwanzigjährigen Periode in jedem Gefällorte angefallen sind. Der jährliche Durchschnitts-Ertrag der ersteren und lebteren Leistungen bildet hier die Grundlage für die Entscháädigung. . 81. In gleicher Weise wie bei Leistungen an den Leibherrn (§9. 79, 30) hat das Polizeiamt bei Berechnung der von den vormals Leibpflichtigen an die Beamten des ersteren (etwa als Procente des Hauptrechts u. s. w.) entrichteten, rein aus der Leibeigenschaft geflossenen Leistungen an Geld oder Naturalien zu Werk zu gehen. Dasselbe findet bei den von den Leibherren und ihren Beamten getragenen Gegen- leistungen statt. C. 32. Sollten sich nach dem Inbalte der Urkunden Leistungen oder Gegenleislungen in den oben 68. 79, 30 bestimmten Zeiträumen nicht bloß durch Nachsiche des Leibherrn bei ihrem Bezug, sondern bleibend vermindert, sollte z. B. der Leibherr durch, wenn auch unentgeldliche, Manumissionen einen bedeurenden Theil seiner Gefälle verloren haben, oder der Betrag einzelner Abgabensäte rechtsgültig vermindert wor- den seyn, so muß die Ertragsberechnung auf die seit der eingetretenen Minderung