393 Dienst-Erledigungen 1) Durch den Tod des Oberamts-Arztes Dr. Bösbier ist dis Stelle eines Oberamts-Axztes zu Valen in Erledigung gekommen. Die Beitzirber inn diese Stelle, mit welcher ein Gehalt von 500 fl. aus der Staatsbasse undiun Gehl#lt von 150)fl. aus Körperschaftskassen, neben einer Pferdsration und dem gewöhnlichen doppelten Schreibmaterialien -Aversum verbunden ist, haben innerhalb vier Wochen bei der K. Regierung des Jartkreises sich zu melden. 2) Die evangelische Pfarrei Neuhausen an der Erms, Dekanats Urach, ist wieder zu beseßen. Sie zählt im Mutterorte 1138, und in dem eine halbe Stunde entfernten Filial Glems 516 Seelen. Bei der leßzteren Gemeinde, welche bisher schon eine eigene Schule hatte, sind in Folge einer neueren Uebereinkunft vermittelst eines Amtsgehülfen, welchen der Pfarrer beständig zu halten verpflichtet ist, alle ordentlichen und außerordentlichen Geschäfte an der Kirche und Schule zu Glems, eben so wic im Mutterorte zu versehen. Das Einkommen ist theilweise verwandelt; die Zehnten werden für die nächsten neun Jahre durch das Cameralamt unter Mit- wirkung des Pfarrers in der Art verpachtet, daß die Verleihung jeden Jahres nach vorangegangener Aufnahme des angeblümten Feldes zu geschehen, und der Pfarrer den Pachtvertrag durch das Cameralamt zu empfangen hat. Unter Zugrundlegung einer Schähung des Pachtwerths der Zehnten auf 615 fl. berechnet sich das ganze Einkommen von Neuhausen auf 1174 fl., von Glems auf 354 fl., zusammen 1528 fl., wovon aber die Kosten der Haltung eines beständigen Vikars und der weitere Reise- Aufwand in das Filial über die Kosten des von Glems unentgeldlich gestellten Reitpferds abzuziehen sind. Der Pfarrer hat sich aber auch die Aufldsung des Filialitäts-Verbandes und die Aufstellung eines eigenen Pfarrverwesers in Glems gefallen zu lassen, in welchem Falle er die 354 fl. von Glems verliert, aber auch von der Verpflichtung, einen beständigen Vikar zu halten, entbunden wird. Die Bewer- ber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consisiorium vorschrift- mäßig zu melden.