430 K. 1. Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Donnerstags den 28. Sep- tember auf dem gewöhnlichen Platze bei Cannstadt gefeiert. K. 2. Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferdebesiter, welche etwas Aus- gezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermöger, werden zur Vorführung derselben und zu der in Nachstehendem erböffneten Preisbe- werbung eingeladen. g. 3 Hinsichtlich der Preise fuͤr die Pferdezucht wird zunaͤchst auf die Verordnung vom 31. Oktober 18536 (Reg. Bl. S. 594 ff.) hingewiesen, wornach unter Abaͤnderung der seitherigen Einrichtung an der Stelle der bisher fuͤr drei vierjaͤhrige Hengste und drei vierjährige Stutten ausgesetzten Preise von nun an nur an die Besißer von Mutterstutten mit Fohlen reise ausgetheilt werden. K. 4A. Hiernech bestehen die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste neben einer silbernen Medaille: I. in der Pferdezucht: a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstutten (im Alter von 5—8 Jahren) mit Fohlen: in 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; br) als Nachpreise für sechs Mutterstutten mit Fohlen, welche in der Preis- würdigkeit den unter 5) gedachten Thieren am nächsten stehen: in je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Goldz; II. in der Rindviehzucht: für die drei besten zweljährigen Zuchtstiere: in 10—5—2 Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold; für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstucken in Gold; III. in der Schaafzucht: für die drei besien feinwolligen vierschaufligen Widder: in 8—4—2 Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold;