432 Außerdem habei diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar- über, daß sie die Stutte entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft- lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre in Besiß haben, sich auszuweisen. g. 7. Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaaf= oder Schweinczucht haben ein von der Ortsobrigbeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu beglaubigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sey. L. 8. Sämtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), und zwar mit den Pferden, mit den Schaafen und mit den Schweinen Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr, bei dem ver- ordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, welchem die oben (K. 5, 6 und 7) vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-Eigenthümer je abgeson- dert ausgestellt, vorzulegen sind. K. o. An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigenthöümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzufinden, die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beg##ubigenden Zeugnisse über die inländische Abbunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. K. 10. Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und zehn Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten, acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und bier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preis. s— H.11. Eigenthuͤmer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten einen Reisekosten-Ersatz von 30 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben F. 5) nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschädigung von 1 fl. für die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte.