195 2) einzelne Arbeiten des Gewerbes, die zur Probe der erlangten Kenntniß und Fertigkeit vorzüglich geeignet sind, vor den Augen der Prüfenden aus- zuführen; 3) wo die Natur des Gewerbes eine Kenntniß des Zeichnens erfordert, da ist besonders auch die Anfertigung oder die Erklärung von Zeichnungen und das Arbeiten nach solchen zu einer Prüfungs-Aufgabe zu machen; 4) wo der Zweck der Prüfung ohne die Auarbeitung eines vollständigen Fabribats des Gewerbes erreicht werden kann, da ist solche nicht unter die Prüfungs-Aufgaben zu nehmen. Im entgegengesetzten Falle darf wenigstens nur ein Fabribat aufge- geben werden, das nicht mehr als zwei bis drei Tage zur Au-arbeitung erfordert, und sogleich verwerthet werden kann, folglich dem Lehrlinge keinen Kostenaufwand verursacht. K 21. Die Arbeits-Aufgaben, so wie die wichtigern bei der Prüfung. vorzulegenden Fragen müssen von dem Obmanne und den mit der Prüfung beauftragten Sachver- ständigen schon vor der Prüfung verabredet werden. Es ist in denselben die gehörige Abwechslung zu beobachten, so daß der zu Prüfende sie nicht mit Sicherheit voraus- sehen kann. K. 25. So weit die Ausarbeitung einer Prüfungs-Aufgabe nicht unter den Augen der versammelten Prüfungobehörde geschieht, ist die gehörige Beaufsichtigung des Lehr- lings bei derselben zur Verhütung fremder Beihülfe zu veransialten. g. 26. Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennen die mit derselben beauftragten Sach- verständigen durch Stimmenmehrheitz im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Das Erkenntniß wird dem Lehrlinge und dessen Lehrmeister vor ver- sammelter Prüfungsbehbrde erdffnet. · «« ' g.27. Ueber die Vornahme der Pruͤfung wird von dem Obmanne ein kurzes Protokoll aufgenommen, welches die Zeit der Verhandlung, die Namen der Pruͤfenden, des