498 2) Von Gesellen. a) Unterstuͤtzung und Foͤrderung der Gesellen von Seite der Zunft (Gesetz Art. 29-31). §. 54. Bei regelmäßigen Reise-Unterstützungen Gehrpfennigen), welche durch die Zünfte an wandernde Gewerbsgehülfen abgereicht werden, sind folgende Bestim- mungen allgemein zu beobachten: 1) Die Reise-Unterstütßzung wird von der Casse des Zunftvereins verabreicht. Das sog. Geschenkeinholen, wobei der Wandergeselle die Unterstüßung un- mittelbar von den einzelnen Meistern aus deren Privatmitteln zu empfangen hat, kann als zöünftige Einrichtung nur ausnahmsweise bei Zunftvereinen zugelassen werden, welche aus einer ganz geringen, in einem weiten Umfange zerstreut wohnenden Meisterzahl bestehen. 2) In größeren Zunftbezirken sind auch außerhalb des Ladensites, mit Rücksicht auf die orts= und gegendenweise stärkere Bevölkerung des Gewerbes und das dafelbst vorhandene Bedürfniß von Gesellendiensten, Stationen für Ab- reichung von Reise-Unterstützung an wandernde Gesellen zu bilden, jedoch ist hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht durch zu häufige Stationen dag arbeitsscheue Umherziehen begünstigt werde. 3) Auf den Stationen für Abreichung von Wander-Unterstühungen ist die Ein- richtung zu treffen, daß Vestellungen auf ankommende Wandergesellen, sowohl von den im Stationsorte selbst, als von den im Umkreise desselben wohnenden Mei- stern angenommen, und nach Vorschrift des Art. 51 des Gesetzes besorgt werden. 4) Die regelmäßige Reise-Unterstützung ist beinem Wandergesellen zu reichen, der a) über seine Eigenschaft als solcher sich nicht durch die vorgeschriebene Urkunde (Wanderbuch, Kundschaft) auszuweisen vermag, oder der b) eine im Stationsorte oder dessen Umkreise vorhandene Arbeitsgelegen- heit nicht benüßt, oder c) auf derselben Station im Laufe der lehten drei Monate bereits cine Reise-Unterstützung erhalten, oder endlich 4) nach den bestehenden Verordnungen die Ausweisfung qus dem Staats- gebiete, beziehungsweise die Ablieferung in seinen inländischen Heimath-