499 Ort verwirkt hat. Hieher gehoͤren namentlich Wandergesellen, welchen nach Maaßgabe der Ministerial-Verfügung vom 26. April 1827 (Reg. Bl. S. 153) Arbeitsscheue (6. 1 und 2 dieser Verfügung), er- schwerter Bettel (+. 3), wiederholte eigenmächtige Verlängerung des örtlichen Aufenthaltes G. 4) zur Last fällt, oder die zur Zeit des Still- standes ihres Gewerbes wandern (&. 3), deßgleichen ausländische Wander- Gesellen im Alter von mehr als vierzig Jahren, welche sich nicht über ein ihnen im Lande gesichertes Unterkommen als Arbeiter auszuweisen vermögen (55. 1 und 5). K. 35. Die Frage von der Beibehaltung oder Einführung regelmäßiger Reise-Unter- stüsungen an Wandergesellen ist Gegenstand eines Beschlusses der Zunft-Versamm- lung, dessen Gültigkeit, moge er für oder gegen diese Einrichtung ausfallen, durch die Genehmigung der Kreis-Regierung bedingt wird. Leßtere hat bei der Prüfung des Zunft-Beschlusses, neben den übrigen in Betracht kommenden Umständen, nament- lich dem Verhältnisse zum Auslande, insbesondere auch die Erhaltung der nöthigen Uebereinstimmung in dem Verfahren der Zunftvereine des gleichen Gewerbes in's Auge zu fassen. Ueber den Vetrag der Reise-Unterstütungen, die Abreichungs-Stationen, die Form der Verabreichung und ihre Nachweisung beschließen die Zunft-Bersammlungen unter bezirksamtlicher Genehmigung, jedoch haben die Kreis-Regierungen sich in der Uebersicht der beschlossenen Veträge und Stationen zu erhalten, um gegen nach- theilige Mißverhälrnisse, die sich diebfalls zwischen Zunftoereinen desselben Gewerbes ergeben mochten, einschreiten zu können. K. 56. Unabhängig von dem Bestehen regelmäßiger Reise-Unterstühungen sind die Zunftvereine verpflichtet, Wandergesellen ihrer Gewerbe, welche wegen außerordent- licher Umstände zum Fortkommen auf der Reise öffentlicher Unterstützung bedürfen, eine solche, im Anstandsfalle nach polizeilichem, zunächst dem Ortsvorsteher des Sctationsortes zukommendem Erkenntnisse, zu reichen.