502 "n 6. 43. * Die nur auf Taglohn angenommenen Gesellen können jeden Tag verabschiedet werden oder austreten. Hinsichtlich der Verbindlichkeit des Gesellen, welcher stückweise bezahlt wird oder Vorschuß empfangen hat, ist in Art. 55 des Gesehes Vorsehung getroffen. c) Unberechtigter Ausmitt des Gesellen. Uebertritk von cinem Meister zum andern in demselben Orte. (Gesetz Art. 39, 60.) K. 4. In Veziehung auf die Mittel, einen unberechtigter Weise aus der Arbeit tre- tenden Gesellen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten, wird, neben der im Geseße selbst bezeichneten Zurückbehaltung des Wanderbuches, auf die Bestimmungen der Art. 26 und 27 des Erekutions-Gesetzes vom 25. April 1825 verwiesen. Der Meister, welcher wissentlich einen solchen Gesellen in seine Dienstr nimmt, ehe derselbe der Verpflichtung gegen den früheren Meister sich entledigt, unterliegr einer polizeilichen Bestrafung. . 45. Wenn ein Geselle in einem und demselben Orie von einer Werkstätte in eine andere übertritt, so hat der Inhaber der leßtern hievon binnen acht Tagen der Orts- Polizeistelle bei Strafe Anzeige zu machen. 3) Von Meistern. a)Erwerbung des Meisterrechts. aa) Allgemeine Bestimmangen Cesetz Art. 45—30). K. 46. Vei allen zünftigen Gewerben kann das Meisterrecht, unabhängig don der Art und Dauer der vorangesangenen Vorbereitung, durch Erstehung einer förmlichen Meister-Prüfung erwopben werden. “*! · Unbedingt wird diese Pruͤfung zur Erwerbung des Meisterrechtes erfordert bei den Gewerben der Zimmerleute, Steinhauer, Maurer, Gypser, Schreiner, Schlosser,