510 Die Kreis-Regierungen haben der Bildung dieser Prüfungs= Commnisssolilte beser- dere Aufmerksamkeit zu widmen, und jeder derselben die gbeigneten Junftbetke zur Prüfung der Meisterrechts-Bewerber, die in diesen Bezirken sich nlederlassen wollen, zuzutheilen. Die Präfung für das Meisterrecht erster und zwetter Stufe kann nur *x#- ter auf vorstehende Weise gebildeten Prüfungs-Commissoon, diefenige für das Meisterrecht dritter Stufe aber auch von einer nach der allgentelnen Vorschrift ohne Beizlehung eines höheren Vauverständigen am Ladensige des gewählten. Niederlassungsorts besell- ten Pruͤfungs- Commission vorgenommen werden. . 66. « Bei der Bewerbung eines Muisteits niedrigeter Stuse um ein- Mästettächr höherer Stufe kann auf bereits von demselben praktisch abgelegte, gehörig nachge- wiesene Proben Rücksicht genommen, und dem Prüfungsverfahren bienach und nach den Ergebnissen der früheren Prüfung eine entsprechende Abkürzung gegeben werden. K. 67. Die einem Meister des Maurer-, Steinhauer= und Zimmermanns-Gewerbea ertheilte. Meisterrechrsstufe ist nicht nur in dessen Meisterbrief und in den obrigkeir= lichen Zeugnissen, die sich auf seinen Gewerbebetrieb beziehen, auszudrücken, sondern auch in dem Amtsbezirke seines Riederlassungsorts in der fuͤr amtliche- Bekannt. machungen bestehenden Form zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. J b) Gewerbe-Ausuͤbung. g. 68. (Zu Art. 60 des Gesetzes.) Die Verfertigung bestellter Arbeiten im Inlande ist auch Auslaͤndern, welche das betreffende Gewerbe nachd den Oelchen abres Staates selbstständig zu üben berechrigt sind, gestattet. .. 5½% 6. 69.: n(Zu Tr. 61 des Gesetzes.) Unter die Handwerker, auf welche die Bestimmung des zweiten Absatzes bieses Artikels sich bezieht, sind vorzugsweise zu rechnen: