511 Bäcker, Meßtzger, Schneider, Schuster, Hufschmiede, Wagner, Sattler, Glaser, Kuͤfer, Kuͤbler. Uebrigens finden die allgemeinen Vorschriften uͤber die herumziehenden Gewerb- leute (Art. 151, 140 bes Gesetzes, . 121 der gegenwärtigen Instruktion) auch auf die erwähnten Handwerker in dem Falle Anwendung, wenn sie nicht bloß einzelne vorausbestimmte Ortschaften besuchen, sondern mit Unterbrechung des seßhaften Geworrbebetriebs, von Ort zu Ort herumziehend ihr Gewerbe betreiben wollen. Auf die Nichteinholung der ortspolizeilichen Genehmigung (Art. ö1I) sind die in Art. 158 des Geseßes, Ziffer 4 und 5, enthaltenen Strafbestimmungen anzuwenden. c) Nachsolge im Gewerbe. K. 70. (Zu Art. 68 und 69.) Wenn. auf den Grund der Art. 68 oder 69 der Gewerbe-Ordnung die Nachkommen oder sonstigen Erben eines zuͤnftigen Meisters die Ermaͤchtigung zu einstweiligem Fort- betriebe des zuruͤckgelassenen Gewerbes nachsuchen, so hat hieruͤber das Vezirksamt des Gewerbesitzes, nach vorgaͤngiger Vernehmung des Gemcinderathes und des betreffenden Zunftvorstandes, zu erkennen. m. Zum zweiten. Abschnitte, drirtes Capitel. (Gesetz Art. 72, 75.) 4), Unzünfteiger Petrieb der Leinwandweberei. . 71. Wer die.= Leinwandweberei ohne zünftiges Meisterrecht auf den Grund des Art. 72 des Gesetes nicht bloß für den eigenen Hauöbrauch, sondern auch auf den