513 Zwischen Meistern aus verschiedenen Kreisen kann keine Zunfst- Verbindung stattfinden. Die Eintheilung der Zunft-Bezirke unterliegt dem Erkenntnise der Kreis- Regierung, welche zuvor die Betheiligten zu vernehmen hat. 2) Mittel zur Bestreitung des Aufwandes der Zuͤufte (Gesetz Art. 91—94). g. 74. Die zur Zunftkasse nach Ziffer 2 des Art. 91 zu entrichtenden Gebuͤhren koͤnnen im hoͤchsten Falle betragen: « 1) Von ein= und austretenden Lehrlingen: a) fuͤr die Aufnahme eines Lehrvertrages, ohüie Unterschied, ob die Anzeige unmittelbar oder durch Vermittlung des Ortsvorstandes (F. 9) bei dem Zunft-Vorstande gemacht werde, einen Gulden; b) für das Erkenntniß über den Austritt aus der Lehre und dessen Ein- tragung in das Verzeichniß (das Ausschreiben oder Ledigsprechen des Lehrlings): aa) wenn eine Prüfung vorgenommen wird, zwei Gulden; bb) wo eine solche nicht stattfindet, einen Gulden. Diese letztere Gebühr ist auch bei vorzeitiger Aufldsung eines Lehrvertrages von dem, welcher dieselbe. verschuldet hat, und im Zweifelsfalle von dem Lehrlinge zu entrichten; , o) fuͤr einen ausgefertigten Lehrbrief dreißig Kreuzer. 2) Von Meisterrechts-Vewerbern: a) für die Aufnahme des Vefaͤhigungs-Beweises, moͤge derselbe durch den Nachweis der Voruͤbung oder durch foͤrmliche Pruͤfung gefuͤhrt werden: aa) bei den Gewerben der Färber, Gerber, Gypser, Gold= und Silber- Arbeiter, Maurer, Steinhauer und Zimmerleute zehn Gülden, und bei den drei letztgenannten Gewerben, wenn die Präfung von der nach dem ersten Absate des F. 65 gebildeten Commission vorgenommen wird, zwolf Gulden;