518 Die foͤrmliche Pruͤfung des Bewerbers geschieht durch geeignete, theils muͤndlich, theils schriftlich zu loͤsende Aufgaben, und hat vorzugsweise die kaufmaͤnnische Rechen- kunst, Correspondenz und Buchfuͤhrung, sodann aber auch die in das gewaͤhlte Fach einschlagenden besonderen Handlungs= und Waarenkenntnisse zum Gegenstande. K. 35. Der Betrieb einer Materialhandlung seht neben dem Nachweise der Befähigung zum kaufmännischen Gewerbe im Allgemeinen noch eine besondere wissenschaftliche Prüfung des Prinzipals oder seines Werkführers durch den Oberamtoarzt voraus, welche nach Maaßgabe der Verordnung vom 25. Juni 1812 (Reg. Bl. S. 327) auf eine nähere Kenntniß der Materialwaaren, sodann auf die Bekanntschaft mit den bei der Aufbewahrung und Abgabe jener Stoffe zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln zu richten ist. 2) Kram,-Concession (Art. 415). g. 86. Hinsichtlich des Verfahrens zur Erledigung der Kram-Concessionsgesuche wird #uf die Instruktion vom 19. Januar 1824 (Reg. Bl. S. 50) verwiesen. VI. Von Fabriken (krt. 116)- K. 87. Die Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe unterliegt, wie bisher, dem Erkenntnisse der zuständigen Kreis-Regierung. Zum fünften Abschnitte des Gesetes. Von unzünftigen Gewerben. 1) Abhängigkeit einzelner unzünftiger Gewerbe. a) Von Concession (Gesetz Nrk. 123). . 88. Das polizeiliche Erkenntniß in den Fällen des Art. 125 stehr der Kreis-Regierung zu, mit Ausnahme der Errichtung eines Schiffahrts-Gewerbes, wozu das Bezirks= Polizeiamt die Concession zu ertheilen befugt ist.