529 Von der Strenge dieser letzteren Vorschrift kann der Berechtigte bei ganz zu- verbaͤßigem Praͤdikate durch die Kreis-Regierung in der Art entbunden werden, daß nur die allgemeinen Bestimmungen wegen der Reisenden und ihrer Beherbergung auf ihn Anwendung finden. Diese Vergünstigung ist von dem ausstellenden Bezirks- Amte in dem Patente, unter Anführung des Dispensations-Erkenntnisses, vorzumerken. K. 119. Jeder Hausirhändler ist (neben demjenigen, was er nach dem voranstehenden XK. 118 gegen die Orts-Polizeibehdrde zu beobachten hat) verpflichtet, so oft er auf der Gewerbewanderung den Sisß eines Bezirbs-Polizeiamts betrirt, diesem sein Patent zur Durchsicht vorzulegen. Die Orts-Polizzeistelle dieses Amtasitzes har ihn nothi- gen Falles hiezu von Amtswegen anzuhalten, und ist vor der vollzogenen bezirbsamt- lichen Durchsicht des Patents nicht berechtigt, ihm die Ausübung des Hausirhandels in der Gemeinde zu gestatten. Ueberhaupt aber liegt es jedem Hausirhändler, unabhängig davon, ob die Aus- übung seines Gewerbes ihn ohnehin in einen Bezirksamtssih führt. oder nicht, ob, so lange er auf der Gewerbewanderung ist, mindestens von vier zu bier Wochen sich vor einem Bezirks-Polizeiamte zur Durchsicht seines Patents zu stellen. Die örtlichen Polizeibeamten und Diener, so wie die Landjäger, sind verpflichtet, den Hausirhändler, dessen Patent kein Visa eines Bezirksamts aus der Zeit der lehten vier Wochen enthält, und der sich nicht auf der Stelle darüber auszuweisen vermag, daß er sich noch nicht vier Wochen auf der Gewerbewanderung befinde, anzuhalten und dessen Patent dem vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte zu übermachen. Keinem Ortsvorsteher ist gestatter, einem in dem bemerkten Falle befindlichen Hausirhändler die Erlaubniß zur Ausübung seines Gewerbes im Ortöbezirke zu ertheilen. Die hievor ausgedrückte Verpflichtung des Hausirhändlers ist unter die Anwei- sungen an denselben im Patente aufzunehmen. Das visirende Bezirksamt hat die Einhaltung der bestehenden Vorschriften von Seite des Hausirhändlers genau zu prüfen, und zu diesem Zwecke, so weit nöthig, auch den Waarenvorrath zu untersuchen. Namentlich hat Letteres in der in §. 115