552 1) Als aͤrztliches Geheimmittel ist jedes zum innerlichen oder dußerlichen Ge- brauche fuͤr Menschen oder Thiere bestimmte Heilmittel zu betrachten, dessen Ratur, Zusammensetzung oder Bereitung ganz oder theilweise geheim gehal- ten werden. 2) Von der Verpflichtung, vor dem Verkaufe eines solchen Geheimmittels im Königreiche die Regierungs-Erlaubniß einzuholen, findet keinerlei Ausnahme statt. Ramentlich sind diejenigen, welche zu Ausübung der Heilbunde oder eines Zweigs derselben, z. B. der Zahnheilkunde, besondere Ermächtigung besitzen, darum nicht auch befugt, Heilmittel, welche unter vorstehenden Be- griff fallen, ohne besondere Erlaubniß im Inlande zum Handel zu bringen. 5) Die Erlaubniß zum Verkaufe eines ärztlichen Geheimmittels ist bei dem 4 Ministerium des Innern nachzusuchen. Dem Gesuche ist eine Probe des Stoffs und eine verschlossene genaue Beschreibung seiner Beskandtheile und seiner Zubereitung, welche von der Behbdrde geheim gehalten werden wird, beizulegen. Zugleich ist der Gebrauch, ber von dem Stoffe gemacht, die Wirkung, die durch diesen Gebrauch erzielt, und der Preis, um welchen er den Käufern angeboten werden soll, näher anzugeben, und der Nachweis, der über die damit gemachten Erfahrungen gegeben werden kann, beizufügen. Eine willfährige Entschließung ist nur dann zu erwarten, wenn das Mittel als vorzüglich wirksam gegen bestimmte Uebel erkannt wird. Wenn ein an sich wirksames Geheimmittel mit Sicherheit nur nach der jedesmaligen besondern Verordnung eines Arztes oder Wundarztes ge- braucht werden kann, so wird die Erlaubniß zu seinem Verkaufe im Einzel- nen an die Bedingung dieser Verordnung geknüpft, und deßwegen der Ver- bauf nur durch die Apotheken unter denselben Bestimmungen, welche für andere Arzneistoffe gelten, gestattet werden. 5) Die ertheilte Erlaubniß wird unter genauer Bezeichnung des Geheimmitteks und der Voraussehungen, unter welchen sein Verkauf und Gebrauch zulaͤssig sind, durch das Negierungs-Blatt bekannt gemacht werden.