580 ausgewechselt worden sind: so verordnen Wir hiedurch, daß die gedachten Conven- tionen zur Nachricht oͤffentlich bekannt gemacht werden. Stuttgart den 25. November 1837. Wilhelm. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Beroldingen. Auf Befehl des Koͤnigs: der Staats-Sekretaͤr: Vellnagel. ünz-Convention. Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Vaden und Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt, von der Absicht ge- leitet, dem in ihren Ländern sich immer dringender bund gebenden Bedürfnisse nach Münzen, welche zum Ersaße der Viertels= und halben Kronenthaler dienen bönmn, so schnell als möglich abzuhelfen, und dabei, zur Erleichterung und Sicherung des Ver- lehrs, nach gemeinschaftlich festgesenten Principien zu verfahren, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche, mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 14 des allgemeinen Zollvereins-Vertrages und auf das General-Conferenz-Protokoll vom 6. September 1836, über folgende Punkte übereingekommen sind: Art. 1. Das für alle süd= und norddeutsche Staaten des Zollvereins beabstchtigte Uebereinkommen soll durch die gegenwärtige Convention in keiner Weise erschwert oder entfernt, sondern die jebige Münzvereinbarung der süddeutschen Staaten so sehr als moglich annähernd an das Münzshystem der norddeutschen Staaten gebracht werden. Art. 2. Der im Süden des Zollvereins bereits bestehende Kronenthalerfuß soll jedoch, unter genauer Einhaltung des 242 fl. Fußes, von allen contrahirenden Staaten als