584 Bei den in diesem Artikel vorgeschriebenen Probationen soll das Verfahren auf nassem Wege angewendet werden. Der Turnus der Vereinsstaaten ist hiebei, wie folgt: " · Zucoukkolikeuchtaatcu. Controlirender · Staat. 1838. 1850. 1840. 1841. 1842. Bayern Württemberg Baden Hessen Nassau Frankfurt Württemberg Badenr Hessen Nassau Frankfurt Bapern Baden Hessen Nassau Frankfurt Bapern Württemberg Hessen Nassau Frankfurt BayernWürttemberg Baden Nassau Frankfurt Bayern Württemberg Baden Hessen Frankfurt Bapyern Württemberg Baden Hessen Nassau. Art. 15. Eine Devalvation oder Außerkurssetzung derjenigen Münzen, welche nach den Grundsäßen dieser Convention ausgeprägt sind, kann nicht stattfinden. Jeder Staar hat aber die Verbindlichkeit, diese Münzen seiner Zeit wieder einzuziehen und um- zuprägen, wenn sich ergibt, daß dieselben durch Abnühung eine im Wege künftiger Vereinbarung noch festzustellende Grenze der Gewichtsabnahme überschritten haben. Art. 15. Die nach dem bisherigen Systeme ausgeprägten ganzen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Curse von 2 fl. 42 kr. aufrecht erhalten. Art. 15. Die Vereinsstaaten machen sich außerdem verbindlich, keine Herabsetzung oder Verrufung irgend einer in denselben anerkannten kuröhabenden Münze vorzunehmen, ohne vie übrigen contrahirenden Staaten davon vier Wochen zuvor in Kenntniß zu seben.