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Bei den in diesem Artikel vorgeschriebenen Probationen soll das Verfahren auf 
nassem Wege angewendet werden. 
  
  
  
Der Turnus der Vereinsstaaten ist hiebei, wie folgt: " 
· Zucoukkolikeuchtaatcu. 
Controlirender · 
Staat. 1838. 1850. 1840. 1841. 1842. 
Bayern Württemberg Baden Hessen Nassau Frankfurt 
Württemberg Badenr Hessen Nassau Frankfurt Bapern 
Baden Hessen Nassau Frankfurt Bapern Württemberg 
Hessen Nassau Frankfurt BayernWürttemberg Baden 
Nassau Frankfurt Bayern Württemberg Baden Hessen 
Frankfurt Bapyern Württemberg Baden Hessen Nassau. 
  
  
  
  
  
Art. 15. 
Eine Devalvation oder Außerkurssetzung derjenigen Münzen, welche nach den 
Grundsäßen dieser Convention ausgeprägt sind, kann nicht stattfinden. Jeder Staar 
hat aber die Verbindlichkeit, diese Münzen seiner Zeit wieder einzuziehen und um- 
zuprägen, wenn sich ergibt, daß dieselben durch Abnühung eine im Wege künftiger 
Vereinbarung noch festzustellende Grenze der Gewichtsabnahme überschritten haben. 
Art. 15. 
Die nach dem bisherigen Systeme ausgeprägten ganzen Kronenthaler werden in 
ihrem bisherigen Curse von 2 fl. 42 kr. aufrecht erhalten. 
Art. 15. 
Die Vereinsstaaten machen sich außerdem verbindlich, keine Herabsetzung oder 
Verrufung irgend einer in denselben anerkannten kuröhabenden Münze vorzunehmen, 
ohne vie übrigen contrahirenden Staaten davon vier Wochen zuvor in Kenntniß zu 
seben.