586 Besondere Uebereinkunft, die Scheidemünze berreffend. Die Vevollmächtigten der Königreiche Bayern und Württemberg, der Groß- herzogthümer Baden und Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt haben sich rücksichtlich des Scheidemünzwesens über folgende Bestim- mungen vereinigt: Art. 1. Die gemeinschaftlichen Scheidemünzen in den contrahirenden Scaaten bestehen: A) in Sechs-Kreuzerstücken, 8) in Drei-Kreuzerstücken von Silber. Die Ausprägung von Ein-Kreuzerstücken von Silber oder Kupfer und der Theilstücke derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen. Art. 2. Für die bünftige Ausprägung der Sechs= und Drei-Kreuzerstücke wird der sieben- undzwanzig Guldenfuß angenommen. Art. 3. Der Silbergehalt der Sechs= und Drei-Kreuzerstücke wird auf ein Drittel, oder fünf ein Drittel Loth in der Mark festgesehzt. Der Durchmesser der Sechs-Kreuzer- stücke wird zu 20, und der Drei-Kreuzerstücke zu 17,5 Millimetres angenommen. Der Avbers derselben enthält das Wappen des ausmünzenden Staats, und der Revers die Werthangabe der Münze nebst der Jahrszahl in einem Kranze von Ei- chenlaub. Die Fehlergrenze, welche bei diesen beiden Münzsort#en in Mehr und Weniger eingehalten werden muß, beträgt rebs an Feingehalt und rhä## an Gewicht, Beides