595 KS. 1. Von den höheren Staats-Behörden, den sämtlichen Bezirksämtern, und den den lettern untergeordneten sonstigen Staatsstellen sind zu Besorgung amtlicher Versendungen Frohnboden unentgeldlich nicht mehr in Anspruch zu nehmen, in so lange nicht allgemeine außerordentliche Ereignisse den Wiedergebrauch solcher Frohn- Leistungen zeitweise nöthig machen, und dießfalls besondere Anordnung erfolgt. Dabei wird jedoch vorausgeseht, daß in jedem Oberamts-Bezirke ein regel- mäßiger Votengang zwischen der Oberamtsstadt und jedem einzelnen Amtsorte, in der Woche mindestens zweimal, bei vorhandenem Bedürfnisse aber öfter, von der Amtskdrperschaft oder der Gemeinde erhalten werde, und daß die ganze amtliche Correspondenz der sämtlichen K. Stellen von Bezahlung eines Porto an diese Orts- Voten, so wie einer Bestellgebühr befreit sey. g. 2. Wenn dringende Faͤlle, fuͤr welche die Post- und Voten-Anstalten nicht benuͤtzt werden bönnen, eine besondere Bestellung erfordern, so ist hiezu ein von dem bestel- lenden Amte zu bezahlender Lohnbote zu verwenden, und nur wenn ein solcher für die feslgesezte Belohnung C#. 3) nicht sogleich beizuschaffen seyn sollte, ein Frohn- bote, jedoch gegen Bezahlung nach der Tare, beizuziehen. g. 3. Die Belohnung eines Boten wird der Reisestunde nach, hin und zuruͤck, zusam- men auf 12 Kreuzer, und, wenn die Versendung bei Nacht geschieht, auf 18 Kreuzer bestimmt. KC. 4. Rücksichtlich der sogenannten Postritte hat es bei den bisherigen Bestimmungen sein Verbleiben. g. 6. Auf die Boten-Versendungen der Gemeinde-Behoͤrden finden vorstehende Bestim- mungen keine Anwendung.