600 9) Zu möglich genauester Bestimmung der Obliegenheiten der Gefangenwärter in Beziehung auf die stete Rein-Erhaltung der Gefängnißgemächer, der Geräthe in denselben, namentlich des Bettzeugs, dann der Personen und der Kleidungsstücke der Gefangenen, sind jenen Dienern mittelst Zustellung eines Abdrucks der gegenwärtigen Verfügung noch weiter nachstehende nähere Vorschriften zu ertheilen: a)An jedem Tage, an welchem in einem Gefängnißzimmer Gefangene sich befinden oder befunden haben, ist dasselbe auszukehren und zu lüften. Mit dem Auskehren ist zugleich das Abfegen des Vodens unter den Betten und anderer Räume, wo sich Staub und Flocken sammeln, mit einem feuchten Lumpen so oft zu verbinden, als es nöthig ist, um dergleichen Ansammlungen zu verhüten. « So oft ferner das Zimmer nach wenigstens achttaͤgiger Besetzung leer von Gefangenen wird, ist es am Boden und am Holzwerke der Seitenwandungen aufzuwaschen. Waͤhrend des Sommers ist dieses je nach vier Wochen vorzunehmen, wenn uͤberhaupt im Laufe derselben Gefangene in jenem untergebracht waren, diesclben moͤgen abgegangen seyn oder nicht. b) Die Vettstellen in den Gefängnißgemächern, besonders deren Fugen und Spalten, sind von sechs zu sechs Monaten, und, wenn sich Unge- ziefer eingenistet hat, in Perioden von drei bis vier Wochen, mit scharfer Lauge abzuwaschen. Die Strohsäcke, Kopfpolster und Teppiche sind, wenn sie gebraucht wurden, häufig auszuklopfen und abzubürsten. Die wollenen Teppiche sind während des Sommers böfters an die freie Luft zu bringen. ßn) Die Gefangenen sind anzuhalten, jeden Tag Gesicht und Hände zu waschen, und die Haare zu reinigen. d) Sie sind ferner anzuhalten, bei Nacht ihre Kleider bis auf das Hemd jedesmal abzulegen; dagegen ist Sorge zu tragen, daß sie, um keiner Erkältung ausgeseßt zu seyn, sich warm genug bedecken können. Ihre