601 Kleider, besonders die wollenen, sind fleißig von ihnen auszuklopfen und auszubürsten. Zum Wechsel des Leibweißzeugs sind sie wenigstens alle acht Tage zu veranlassen. e) Sollte eine außerordentliche Verunreinigung der Gefängnißgemächer, der Geräthe in denselben, der Gefangenen oder ihrer Kleidungsstücke stattsinden, so ist für alsbaldige Reinigung Sorge zu tragen. 4) Bei den körperlichen Durchsuchungen, welche der Gefangenwärter mit den zu übernehmenden Gefangenen anzustellen hat, ist besondere Auf- merksamkeit auch darauf zu richten, ob nicht Spuren von Krähe oder von Ungeziefer bei denselben sich zeigen. Dieses ist insbesondere bei denjenigen zu beobachten, in deren Transportschein oder Signalement die frühere Behaftung mit derlei Uebeln bemerkt ist. 68) Endtdeckt der Gefangenwärter Spuren eines Haut-Ausschlags bei einem Gefangenen, so hat er hievon unverzüglich der ihm vorgesetzten Behdrde zu Veranstaltung der vorgeschriebenen arztlichen Besichtigung und zu weiterer Einleitung Anzeige zu machen. h) Ebenso ist, wenn sich gleich Anfangs oder während der Dauer des Verhafts ergibt, daß ein Gefangener nicht rein von Ungeziefer sey, und wenn die gewöhnlichen Reinigungêmittel zu schneller Hebung des Uebels nicht ausreichen, der vorgesenten Behdrde Meldung hievon zu thun, um das Erforderliche anordnen und nöthigenfalls ärztliche Be- rathung veranlassen zu können. 1) Wird von dem Bezirksgerichte nach dem Abgange eines in höherem Grade mit Ungeziefer behafteten, eines krätzigen, oder eines an einer sonstigen ansteckenden Krankheit leidenden Gefangenen die außerordent- liche Reinigung des ganzen Gefängnisses angeordnet, so ist das Gemach mit scharfer Lauge, oder nach ärztlicher Verordnung mit einem scharfen Pflanzen-Absud (z. B. von ungebeiztem Tabab, schwarzer oder weißer Rießwurz) aufzuwaschen. Die sämtlichen Geräthschaften, mit denen der Gefangene in Berührung kam, sind einer außerordentlichen Reini-