34 Von der erfolgten Erledigung eines solchen Rechtsstreits ist im Einzelnen sogleich dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte, beziehungsweise der Kreis- Regierung, Nachricht zu geben. K. 3. Gleiche Beschlennigung wird hinsichtlich der Vergleichsversuche C. 2 lehter Absatz) gewärtigt. Ebenso finden bei denselben die zuvor (K. 3) gegebenen Vorschriften über die periodischen Uebersichten und die Benachrichtigung der Regiminal- Stellen analoge Anwendung. Als anhängig sind öbrigens nur diejenigen Rechtssachen zu betrachten, bei welchen auf die eingekommene Klage bereits eine richterliche Verfügung getroffen worden ist. « K. 5. Da, zu Folge des F. 15 der Haupt-Instruktion vom 20. Juli 1857, der Pflich= tige, welcher Gefälle oder Dienste abzulösen begehrt, bis zu endlicher Erledigung der Sache die mittlerweile verfallenden Abgaben und Dienste fortzuleisten hat, und die Polizeickmter angewiesen sind, diejenigen, die sich dessen weigern sollten, auf angemes- sene Weise zu belehren: so wird von den Gerichtsstellen erwartet, daß sie, wenn wider Verhoffen diese Belehrung nicht anschlagen sollte, auf Anrufen der Berechtigten, nach den Bestimmungen des Exekutionsgesehes für schleunige Gewährung der Rechtshülfe Sorge tragen. . 6. Die den Gerichten obliegende rechtspolizeiliche Fürsorge betrifft theiks die Aufhebung, Ablösung, oder Bemessung der Abgaben und Leistun- gen selbst, theils die Verhinderung der Wiederauflegung solcher Abgaben oder Leistungen. . 7. In der ersteren Beziehung ist (in Gemäßheit des Art. 20 des Gesebes über die Beeden, des Art. A# des Gesehes über die Frohnen, und des Art. 32 des Gesetzes