37 von jedem einzelnen Falle einer Ablêsing Rachricht zu geben, wogegen die erwähnten Eventual-Berechtigten oder Ober-Eigenthümer von der zu ihrer Befriedigung ausgefallenen Sicherstellung den Ge- richtsstellen Anzeige zu machen haben, von welchen die erforderlichen Einträge in die öffentlichen Bücher zu bewirken sind. Eine Sequestration jener Surrogate für abgeldste oder auf- gehobene lehenbare oder mit Fideicommiß behaftete Gefälle oder Dienste kann nur unter den im Allgemeinen bestehenden gesehlichen VorausseHungen verfügt werden. Hinsichtlich der Staatslehen wird sich besondere Verfügung vorbehalten. ge) Stehee auch außer dem eben beröhrten Falle, auf den zur Ablösung kommenden Objekten Dritten sonst Ansprüche, namentlich Pfandrechte, zu, welche von selbst auf die Entschädigungs-Objekte übergehen (Art. 27 des Frohngesetzes), so ist, nach den im Allgemeinen hiefür bestehenden Normen, entweder für die Befriedigung, oder für die Sicherstellung der Verechtigten Sorge zu tragen. Hat die Verechtigung gegenüber von gefällpflichtigen, nicht eremten, Gütern zu einem exemten Gute gehört, oder zwar zu einem nicht eremten, aber in einem andern Gemeindebezirbe liegenden Gute, so sind die Gemeinderathe, in deren Bezirke diese pflichtigen Güter liegen, von der erfolgten Aufhebung, Ablöôsung, oder Bemessung der betreffenden Abgaben, oder Leistungen von den zuständigen Behörden (6. 8) zu benachrichtigen, worauf die Ersteren die nöthigen Einträge in ihre öffentlichen Bücher gleichfalls zu machen haben. +. 0. In der zweiten oben (F. 6) berührten Beziehung haben sämtliche mit Ausübung der nicht streitigen Rechtspflege beauftragten Stellen auch in's Künftige, namentlich bei Ertheilung gerichtlicher Erkenntnisse über Verträge, genau darüber zu wachen, -