56 Staaten die Ratification ertheilt worden ist, und die Auswechslung der Urkun- den hierüber stattgefunden hatz so verordnen Wir, daß der Hauptvertrag und die- jenigen Nebenverträge, bei welchen der gesammte deutsche Zollverein betheiligt ist, zu öffentlicher Kenntniß gebracht werden. Stuttgart den 16. Januar 1838. Wilhelm. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Beroldingen. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär: Vellnagel. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhesfen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thuringischen Zoll= und Handels- Vereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhälnisse. Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, deg Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der zum Thüringischen Joll= und Handels-Vereine gehdrigen Staaten, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, als der sämmtlichen Mitglieder des kraft der Ver- träge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833. 12. Mai und 10. December 1835 und 2. Januar 1856 bestehenden Zoll= und Handels-Vereins einerseits, und