75 s) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus- lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine ge- hörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans- port und die erforderlichen Sherheits-Maßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 2) Räcksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Sohzpreizen in den fraglichen herzoglich Braunschweigischen Landestheilen und in den angrenzenden K. Preußischen Landen, und der daraus für lehtere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden die hiebei speciellBetheiligten beiden Regie- rungen sich über Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst besei- tigen, ohne den freien Verkehr mit andern Gegenständen zu belästigen. Art. 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämt- lichen zu dem Zoll-Vereine gehdrigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehen- den Verbots= oder Beschränkungogesehen und Debits- Einrichtungen sein Bewenden. Art. 7. 1) Die Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Fuͤrstenthume Blankenburg und den uͤbrigen im Art. 1 benannten Ko#mlichen Gebierstheilen für Rechnung der herzoglichen Staats-Regierung erhoben werden, oder bünftig noch einge- führt werden möchten, bleiben zwar, wie in sämtlichen Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, sowie dem privativen Genusse derselben vorbehalten; jedoch werden dabei in Uebereinstimmung mit den zwischen sämtlichen zum Zoll-Vereine gehdrigen Staaten eingegangenen Verabredun- gen folgende Grundsäßte auch herzoglich Braunschweigischer Seits beobach- tet werden: a)Won allen ausländischen Gegenständen, für welche die tarifmaͤßige Eingangs-Abgabe entrichtet ist, darf keine weitere Verbrauchs-, noch