79 Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das Hauptzoll- oder Haupt-Steueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen. " Artt. 15. Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden herzoglichen Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweigischen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publicirenden Zoll-Strafgesehßes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jeht schon bestehenden Normen und Competenz- Bestimmungen. Art. 16. Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deßhalb in Preußen bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Denuncianten-Antheile, dem herzoglich Braunschwei- gischen Fiscus zu. *i Art. 17. « Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die wegen verschuldeter Zoll-Vergehen von Braunschweigischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig vorbehalten. Art. 18. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und Braun- schweig in Bziehung auf das Fürstenthum Blankenburg nebst dem Seiftsamte Walkenried, das Amt Calvörde, den herzoglichen Antheil des Dorfes Pabstdorf und das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben stattsinden, und der Ertrag dieser. Einkünfte nach dem Ver- hältnisse der Bevölkerung getheilt werden. Art. 19. Da die im Herzogthume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangs-Zölle des Konigreichs Preußen und der mit demselben im Zoll-Vereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die herzog- lich Braunschweigische Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen. 4.