109 B) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. a) Verfuͤgung, das Umwechseln inlaͤndischer Sechs- und Drei-Kreuzerstuͤcke betreffend. Durch Art. 5 der am 25. August 1837 abgeschlossenen Uebereinkunft in Betreff der Scheidemünzen (Reg. Bl. von 1857, S. 536) hat sich jeder der contrahirenden Staaten verbindlich gemacht, alle aus seiner Münzstätte, sowohl vor, als nach diesen Vereinbarung hervorgegangenen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke in Summen von nicht unter 100 fl. auf Verlangen gegen kursfähige grobe Münze umzuwechseln. Nachdem zum Vollzuge dieser Bestimmungen nicht nur das hiesige K. Münz- Amt, sondern auch die K. Cameralämter: im Reckar-Kreis: Eßlingen, Heilbronn, Backnang;z im Schwarzwald-Kreis: Pfullingen, Hirsau, Rottweilz im Jaxt-Kreis: Ellwangen, Gmünd, Oehringen;z im Donau-Kreis: Ulm, Göppingen, Weingarten; angewiesen worden sind, Württembergische Sechs= und Drei-Kreuzerstücke, welche ihnen in Summen von wenigstens 100 fl. angeboten werden, gegen kurêmäßige grobe Münze umzuwechseln; so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sturtgart den 1. Februar 1838. Herdegen. b Verfügung, betreffend die Diäten Anrechnung der Cameralbeamten. Bei Cameral-Aemtern, deren Bezirb jenem der Oberämter nicht gleich ist, kommt es hin und wieder vor, daß der Cameralbeamte, in den seine Amtsorte betreffenden Geschäften, an den auffer dem cameralamtlichen Bezirke gelegenen Sihß des diesen Orten vorgesehten Oberamtsgerichts oder Oberamts sich zu begeben hat. Da nun in solchen Fällen einzelne Cameralbeamte die nach dem g. 5 2c. des Diären-Regulatibs von 1822 für Verrichtungen außerhalb Amtsbezirks bestimmten besonderen Diäten und Reisekosten angerechnet haben; so wird hiemit verfügt, daß die Cameralbeamten für Reisen an den Siß der coordinirten Bezirksstellen, gleich wie bei Geschäften innerhalb Amtsbezirks, die täglichen Aversal-Entschädigungen