166 Auf Verlangen wird Hekmeneutik des Roͤmischen Rechts, in Verbin- dung mit exegetischen Uebungen, viermal woͤchentlich vortragen Prof. Dr. Lang. Das deutsche Privatrecht samt dem Privat-Cameralrechte, nach seinem Grundrisse zweite Ausgabe, unter Zuziehung von Mittermaier's Grund- sätzen des gemeinen deutschen Privatrechts (fünfte Ausgabe 1858) wird sechsmal wöchentlich von 7—8 Uhr vortragen Prof. Dr. Michaelis. (Prof. Reyscher wird jene Vorlesung künftig wieder im Winter-Halbjahre halten.) Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, nach seinem Grundrisse, unter Zuziehung von Zöpfl's Lehrbuch der deutschen Staars= und Rechtsgeschichte 1858, fünfmal wöchentlich von 9—10 Uhr Prof. Dr. Michaelis. Das württembergische Privatrecht lehrt nach seinem Lehrbuche sechsmal wöchentlich von 7— 8 Uhr und einmal (Donnerstag) von 9— 10 Uhr Poofessor Dr. Reyscher. Auf besonderes Verlangen deutsches Staatsrecht viermal wöchentlich Derselbe. Das gemeine deutsche und württembergische Strafrecht nach Feuer- bach's Lehrbuch (zwolfte Ausgabe) Kanzler Dr. v. Wächter nach beendigtem Land- tage täglich von 10—11 und 11—12 Uhr (bei zu später Beendigung des Landtags würde er das nächste Winter-Semester für diese Vorlesung verwenden). Dasselbe sechsmal von 11—12 Uhr und in einer noch zu verabredenden sieben- ten Stunde Prof. Dr. Hepp. Das gemeine deutsche und württembergische Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten nach eigenem Plan, unter Bezugnahme auf Eichhorn's Kirchenrecht, fünfmal wöchentlich von 8—9 Uhr lehrt Prof. Dr. Scheurlen. Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Eidil- Prozesses nach Martin's Lehrbuche (eilfte Auflage), dem vierten Edikt und den übrigen württembergischen Prozeß-Gesetzen, fünfmal von 4—5 Uhr und Donnerstags von 10—11 Uhr, auf Verlangen, Prof. Dr. Michaelis. Die Theorie der summarischen Prozesse mit Einschluß des gemeinen dent schen und württembergischen Ehegerichts= und Conkurs-Prozesses dreimal wöchentlich