239 42) Besondere Vorschriften für einzelne Landestbeile. Art. 22. Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für welche besondere Ver- bältnisse es erfordern, können von Entrichtung der durch dieses Geseh angeordneten Abgaben ausgenommen bleiben, und in dieser Beziehung eigene, der Olrtlichkeit an- gemessene Einrichtungen erhalten. Der Verkehr dieser Landestheile mit dem übrigen Staatsgebiete unterliegt den Beschränkungen, welche dieses Verhältniß erfordert. 45) Ausschluß von Befreiungen. Art. 25. Eine Befreiung von den durch dieses Geseß bestimmten Abgaben findet nicht statt. Indessen genießt #a) eine unbedingee Zollfreiheit Alles, was für Unsere Person und Unsere Hof- haltung ein= und ausgeführt wird; auch soll es b) in Ansehung der Zollfreiheit fremder Botschafter, Gesandten und Geschäfts- träger genau ebenso gehalten werden, wie es damit in dem Staate, welchem der Gesandte angehdrt, gegen unsere Votschafter, Gesandten und Geschafts- träger gehalten wird. In beiden Fällen sollen jedoch die Abgaben entrichtet und auf den Grund der darüber ausgestellten Quittungen auf Rechnung Unserer Staatskasse zurückvergütet werden. II. Einrichtungen zu Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles. 1) Zolllinie — Grenzbezirk — Binnenlinie. Art. 24. Wo das Staatsgebiet an Ausland, d. i. an fremde, nicht zu demselben Zoll- Systeme gehdrige Länder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze oder Zoll-Linie, und der zunächst innerhalb derselben gelegene Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk, welcher vom übrigen Staats- gebiete durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist.