245 Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in den böffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter Sicherheit gegen Veruntrenungen und Verluste auch die Befugniß zum Prioatlager, jedoch jederzeit wider- ruflich und nur auf besondere Genehmigung der obersten Finanzbehörde gestattet werden. Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren, ingleichen über die Fristen, binnen welcher die eingegangenen Waaren auf den Packhöfen und Zollniederlagen lagern dürfen, so wie endlich über das Verfahren mit den nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten Waaren, werden durch die Zollordnung die nöthigen Vorschriften ertheilt werden. Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er die Waaren zum Packhof deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften unterwer- sen, ohne daß es darüber noch einer besondern Erklärung bedarf. 45) Ausnahmsweise ZSollfreihbeit. a) für Versendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande. Art. 31. Verzollte Waaren, auch inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch das Ausland nach dem Inlande versendet werden, bleiben beim Aus= so wie beim Wiedereingange dann von aller Zollentrichtung befreit, wenn die vollständige Ueber- zeugung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem Inlande ausgegangen sind. Fremde Waaren, welche unter Zoll-Controle versendet werden, und auf ihrem Wege zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden hiedurch unter gleicher Voraussetzung von keiner andern als der vermittelst der Zoll-Controle noch vorbehaltenen Follentrichtung betroffen. Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die Zollverwaltung ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen. b) Beim Meß= und Marktverkehre. Art. 42. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte mit inländische Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, unter Beobachtung der