B) Zoll-Ordnung. Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. Zur Ausfuͤhrung und Anwendung des Zollgesetzes vom heutigen Tage ertheilen Wir hiemit, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, durch die gegenwaͤrtige Zoll-Ordnung folgende näheren Vorschriften: Erster Abschnitt. Von der Erhebung der Zölle und der Waaren-Abfertigung, so weit solche an der Grenze stattfinden. "“ I. Beim Waaren-Eingange. A. Allgemeine Bestimmungen. # 4) Verhalten beim Eingange über dic Joll-Linie. S. 1. Wer aus dem Auslande kommt, und zollpflichtige Waaren oder zollfreie Gegen- stände, lehtere im verpackten Zustande, mit sich führt, darf solche, den im Art. 29 u. 50 des Zollgesetes enthaltenen Bestimmungen zu Folge, nur während der Tageszeit (6. 86) und nur auf einer Hollstraße in das Land bringen. Er darf von der Zoll-Linie an die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß sich auf derselben ohne Abweichung und willköhrlichen Aufenthalt und ohne eine Veränderung an der Ladung vorzu- nehmen, mit dieser zum Grenz-Zollamte begeben. Auf Gewässern, welche längs der Jollgrenze sich erstrecken, darf, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur an den dazu bezeichneten Landungs- Pläten gelandet und ausgeladen werden.