253 daß beine andere, als die angemeldete Waarengattung, oder daß diese in ihrer ur- sprünglichen Beschaffenheit vorhanden sey (specielle Waaren-Revision). Bruttogewicht. Tara. Nettogewicht. K. 14. Es wird bei der Revision entweder bloß das Bruttogewicht oder auch das Retto- gewicht ermittelt. Umer Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport, verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren Umgebungen wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Sprup ce. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 6 Das Rettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Rettogewichts nicht in Ab- zug gebracht, so wenig, wie Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn moöchten. Weiteres Verfabren nach Verschiedenheit der Fälke. K. 15. Wie weit die Reoision auszudehnen, und welches Verfahren für die fernere Ab- fertigung in Anwendung zu bringen sep, richtet sich nach der näheren Bestimmung über die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nachdem diese 1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten, oder 2) bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen, oder 5) nach einem anderen Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll= oder Steueramt mit Niederlage befindet, oder 4) zur Verzollung bei einem Zoll= oder Steueramte ohne Miederlage, oder 5) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden. Dblsegenheiten der Zollpflichtigen bei der Revislon. , -g.16. Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß die Be- amten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen können; auch muß er die dazu