269 Erhaltung der Waaren noͤthig macht, und leßtere zu dem Ende umzustürzen, anders zu verpacken oder aufzufällen. Das Rettogewicht oder der Inhalt der Colli bei der ersten Revision ist jedoch auch diesenfalls als Grundlage der Verzollung festzuhalten, so wie bei der Verabfol- gung der Waaren qus. der Rjederlage keine Vergütung für verzollte Waare erfolgt, welche zur Ergänzung der. u. w#erzollten gedient hat. . Veraͤnderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umstaͤnden erlaubt. Inwieweit eine Bearbeitung der auf dem Pockhofe lageruden Waaren auch für andere Zwecke, als den der bloßen. Erhaltung, stattfinden könne, bestimmen die besondern Packhofs- Regulative G. 67 ) nach dem örtlichen Bedürfnisse. 6) Verminderung der Waaren waͤhrend des Lagerns. . 61. Eine Verminderung der Waaren, welche eerweislich im Packhofs-Lager durch zu- fällige Ereignisse stattgefunden hat, begründet einen Anspruch auf Zollerlaß. Unter solchen zufälligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des Gewichts, welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten der Waaren, und namentlich bei Flüssigkeitrn durch die gewöhnliche Leckage entsteht, nicht verstanden. 7) Verpflichtung der Verwaltung rücksichtlich der lagernden Waaren. g. 65. Die Packhofs-Verwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Packhofs- Räume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Personen, so wic für Abwen- dung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und seinen nächsten Umgebungen durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlösch-Geräth= schaften sorgen, und hastet für Beschädigungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlaͤßigung dieser Fuͤrsorge ent- stehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage auf- genommen und die amtliche Bescheinigung hierüber enheilt worden ist. Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Packhofs-Verwaltung nicht zu vertrenn.