275 e) Sie muͤssen demselben zur Besichtigung vorgezeigt und auf Kosten des. Inha- bers, so weit sie bezeichnungsfaͤhig sind, bezeichnet werden. d) Die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils muß in einer, von dem Amte zu bestimmenden, kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zurückgeführten Gegenstände müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelegt werden. . 79. Inlaͤnder, welche Vieh auf auslaͤndische Maͤrkte bringen, koͤnnen das unverkauft gebliebene zollfrei wleder einfuͤhren, wenn sie die Vorschriften des F. 73, so weit solche anwendbar sind, erfuͤllen. B. Verkehr ausländischer Handel= und Gewerbtreibenderauf inländischen Messen und Märkten. K. 80. Wenn ausländische Handel= und Gewerbtreibende inländische Messen und Märbte beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den im Art. 42 des Zollgesetzes zugestandenen Erlaß des Eingangszolls bei der Wiederausfuhr in Anspruch nehmen, so kommen, mit den sich von selbst ergebenden Abweichungen, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im §. 78 für den umgekehrten Fall ertheilt sind. Es wird sodann von den unverkauft zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben. Der Betrag des Eingangszolls von den eingeführten Waaren wird durch Pfand- legung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen sicher gestellr. S. 81. » Fuͤr diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und eigenthuͤm- liche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen diese durch besondere Regulative näher bestimmt werden. IUl. Sonstige Erleichterungen und Ausnahmen. Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder Vervollkommnung ein= oder ausgehen. 32. Wer auf die im Art. 45 des Zollgesehes erwähnte Erleichterung Anspruch macht, muß genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem einzelnen Falle zur Verhütung von Mißbréuchen vorschreiben wird. Gegenstände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann dieselbe auf Getreide,