278 Gegenstände (Abthl. L des Taxifs) geladen haben. Wos qußerdem die. Beschuffenheir des Fahrwasserc###eine größere Annäherung erforderlich machr, wird solches besonders bekannt gemacht werden. 4) Beschränkung des Sacheu-Transports in Absicht der Zeik. . 86. Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländischen Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist nur in der Tagehzeit erlaubt. Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen: in den Monaten Januar und Dezember, die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abendsz; in den Monaten Februar, Oktober und November, die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; in den Monaten März, April, August und September, die Zeit von 5. Uhr Morgens bis 8 Uhr Abendsz in den Monaten Mai, Iuni und Juli, die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. Ausnahmen hievon finden nur statt: " a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewoͤhnlichen Fahrposten versender werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen, was sich aber auf den Transport von Kaufmanns-Waaren durch Ertrapost nicht erstrecke; b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubu#iß des betreffenden Haupt-Loll- amtes oder Neben-Zollamtes I. Elasse, so weit letzteres zur Abfertigung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginne des Transports ertheilt wor- den ist. Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen. 8) Von wem der Transport-Ausweis ertheilt wird. . 87. Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbezirks erfor- derliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behoͤrde von dem Vorhan, denseyn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der dabei in Rede stehenden Gegenstände vorausseht, wird ausgestellt: die