281 5) Wein, und 6) Branntwein aller Art , versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhl-Waaren und Zeuge, so wie- des Zuckers, einen halben Centner Nettogewicht, und die der andern Waaren einen- Centner Nettogewicht übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen. Derselbe muß enthalten: a) die Vor= und Zunamen des Waarenführers und des Waarenempfängers; b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Centnern- und Pfunden, von Wein und Branntwein nach Eimern und Imi) in Buch- staben; D) die Gattung der Waaren; d) die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummern; e) den Bestimmungsort und den Ablieferungs-Termin, den letztern mit Buch- staben, und den Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und- das Jahr der Absendung. Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll- oder Control-Stelle des Absendungsoorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare auf Verlangen zur Re- vision gestellt werden. Von der Vorlage an die Joll= oder Control-Stelle sind die Frachtbriefe ausgenom- men, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegen- stände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergsbesitzer über eigenes Erzeugniß an Wein ausgestellt werden; jedoch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Fracht- briefe neben der Unterschrift angegeben und von der Ortsbehörde oder einer Zoll= oder. Control-Stelle beglaubigt sepn. b) Vorschriften für den Waaren-Empfänger. . 9. Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichter, den Frachtbrief gleich nach der- Ankunft der Waaren der berreffenden Zoll= oder Control-Stelle vorzulegen, welche den- selben, wo nthig, nach vorgängiger Reviston der Waaren, abgestempelt zurückgibt. Eine Ausnahme hievon machen Fabrikanten von baumwollenen Wasren, welche Gewebe zur weiteren Veredlung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein zum eigenen: 7