283 Erhaͤlt die Ladung. waͤhrend des Transports eine andere Bestimmung,, so sind die Transportzettel der nächsten Zoll- oder Control-Stelle zur Bemerkung, des neuen: Bestimmungsorts vorzulegen. Waarenführer, welche auf dem Wige zu dem in den Transport-getteln angegebe- nen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehbrigen Ladung absetzen, mussen sich vom. Empfänger der abgeseßten. Waaren ein schriftliches Empfangs-Bekenntniß geben lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesehten Waaren, der Tag und der Ort, an welchem die Ablieferung geschehen, und der Name des Waarenempfängers ersichtlich ist. Diese Bescheinigung muß mit den Transport-Zetteln über die Ladung, von welcher ein Theil abgesetzt worden, bei der Dienststelle (Behörde) des Orts, wo die Abladung geschieht, oder, wenn eine solche am Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bei der nächsten. Behbrde (Dienststelle) auf dem Wege zum. Bestimmunggorte der übrigen Ladung zum Visiren vorgelegt werden.. 4), Vorschriften für dem Waaren-Uebergang aus einem. Vereins-Staate in den andernt. 98:. In. Bezug auf den. Waaren-Uebergang aus und nach solchen Ländern, welche sich mit dem. Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme vereiniget haben (Art. 10 des Zollgesehes), ergehen in. Gemäßheit der dießfallsigen Verträge die näheren. Bestim- mungen, nach denen sich die Waarenführer genau zu achten habem. HI.. Allgemeine Control-Vorschriften. 4), Hausvisitationen und Revisionen der Waarenlager. 99. Hausvisttationen und Revisionen der Waarenlager dürfen, so weit sie erforderlich sind; nur nach den in den. Art. 57 u. 38, des Zollgeseßzes hierüber enthaltenen Vor- schriften. stattfinden.. . 2),sIda-etliche-Visitatidtten;. g;.100.. , Im-Falle-körperliche-Visitativnencfür-ndthig.erachtet-wes-dem-istsnachsden-im: Art. 39, des Zollgesetzes gegebenen Bestimmungen zu verfahren.