286 Die Grenz-Ausseher sind befugt: -a). Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-Ausweis vorzeigen, zu lassen, Notizen daraus zu nehmen, und ihn durch äußere Besich- tigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide nicht überein, so behalten sie die Bezettelung bei sich, und begleiten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden, zur nächsten. Dienststelle (Behörde). b) Kiepen-(Butten-), Korb= und Packträger, Handfuhrwerke, Vauernfuhrwerke und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können von den Grenz-Aufsehern auf der Stelle reoidirt werden, um sich die Ueberzeu- gung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichtigen Gegenstände geladen oder diese gehdrig angemeldet sind. Bei. förmlich verpackten Waaren ver- fahren sie entweder wie zu a vorgeschrieben ist, oder führen, solche zur Obrig- keit des nächsten Orts, um mit diefer eine Nachsuchung. vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht anregt, daß sie Waaren unter'den Kleidern verborgen haben, ist nach Art. 39 des Zollgeseßes zu verfahren. Ledig, angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die- Grenz-Aufseher anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist. 4). Führer von Schiffsgefässen, welche weniger als fünf Lasten tragen, müssen. auf den Anruf der Grenz-Aufleher sobald wie möglich anhalten und, je nach- dem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an. schicklichen Stellen, anlegen, oder die Ankunft der Grenz-Aufseher abwarten. he), Wer Gegenstände führt,, welche von dem. Transport-Ausweise befreiet sind G. 84. a—d),, ist verbunden, den- Grenz-Aufsehern zur Stelle die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dieß nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenz-Aufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Ausbunft mit Sicherheit zu. erlangen ist.. Reisende zu. Wagen. mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen und dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richrung nach, dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz-Aufsehern gar niche ungehalten werden. Treffen sie aber dergleichen Reisende entweder auf einem Pr##kte der Zollstraße, wo dieselben das Grenz-Zollamt schon im Röücken haben, oder außerhalb einer Zollstratz, so können sie, mit Ausnahme der