295 Behauptung die Eingangs-, beziehungsweise Ausgangs-Zölle zu entrichten, und ist nach ihnen die verwirkte Strafe abzumessen. Art. 9. Wemn ein Frachtführer nach Vorschrift des Art. 6, Nro. 1, lit. a, wegen un- richtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe, oder andere schriftliche Notizen über den Inhalt der Colli zu der unrichtigen Deklaration veranlußt worden, oder wenn in den Art. 6, Nro. 4, angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst nachgewiesen worden, so findet im Falle der Wiederholung einer solchen Uebertre- tung die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll eine solche Verurtheilung die Strafe des Rückfalls bei einer nachfolgenden Zoll-Uebertretung nicht begründen. Art. 10. Werden Gegenstaͤnde, deren Ein-, Durch= oder Ausfuhr verboten ist, 1) bei dem Grenz-Zollamte von dem Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder kommen 2) solche Gegenstände mit der Post an, und kann Derjenige, an welchen sie gesendet sind, einer beabsichteten Contrebande nicht überführt werden, so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände statt. Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten Desjenigen, welcher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften für die dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst. 6) Contrebande oder Z3oll-Defraudation unter erschwerenden Umständen. Art. 11. Die Strafe der Contrebande und Defraudation wird um die Hälfte geschärft: 1) wenn die Gegenstände beim Transporte in geheimen Behältnissen, oder sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, oder 2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang angemeldete oder sonst unter Begleitschein gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht, oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind;