301. oder versprechen läßt, wird vach den über die Bestechung der Staats= und öffent- lichen Diener geltenden Gesehen bestraft. 14) Strafe der Widersetzlichkeit. Art. 25. Widersehung gegen einen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses verpflichteten Beamten oder öffentlichen Diener bei der Ausübung seines Amtes wird nach den über die Widersetzung gegen die Obrigkeit oder obrigkeitlichen Diener geltenden Gesehen bestraft. 45) Entschuldigung mit der Unkenntniß der Jollgesetze. .⅜„ Art. 26. Unbekanntschaft mit den Bestimmungen des Zoll-Gesehes, der Zoll-Ordnung und des Zoll-Strafgesetzes und den in Folge derselben bekannt gemachten Verwaltungs-Vor- schriften soll Niemand, auch nicht dem Ausländer, zur Entschuldigung gereichen. 16) Verjährung. Art. 27. Die Verfolgung der Controle-Vergehen verjährt in einem Jahre, die der Contre- bande und Defraudation in drei Jahren. II. Von dem Strafverfahren. 4) Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen. Art. 28. D In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung des Zollgesetes, der Zoll- Ordnung und der hierauf sich gründenden weiteren Verordnungen und Vorschriften kommen die allgemeinen gesehlichen Bestimmungen über die Straf-Comperenz und über das Verfahren in Strafsachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige Geset eigene Bestimmungen enthält. 2) Verfahren bei der Entdeckung eines Vergehbens. Art. 29. Die vorlaͤufige Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung einer Zollgesetz- Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahrnehmung des Zoll-Interesse beauftragten