307 Art. 42. Auf Uebertretungen, welche schon früher verübt, aber noch nicht abgeurtheilt sind, ist das gegenwärtige Gesetz nur so weit es mildere Bestimmungen als die bis- herigen enthält, anzuwenden. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart den 15. Mai 18538. Wilhelm. Der Chef des Finanz-Departements: Geheimer Rath Herdegen. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär: Vellnagel. II. Verfügungen der Departements. Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Perfügung, betreffend den Waaren-Uebergang aus einem Zollvereins-Staate in den andern. Aus Anlaß des K. 98 der neuen Soll-Ordnung werden die in Ansehung des Waaren-Uebergangs aus einem Vereinsstaate in den andern bestehenden Vorschriften (Reg. Bl. von 1854 S. 245 2c. und von 1857 S. 99 2c.) mit dem Anfögen erneuert, daß nun, nach gänzlicher Aufhebung der Zoll-Ordnung vom Jahre 1828, die in den §. 13 und 14 der Verfügung vom 3. März 1834 angezogenen Strafbestimmungen