308 jener Zoll-Ordnung nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern künftig in Gemäß- heit des Zoll-Strafgesetzes vom 16. d. M.: a) die Nicht-Anmekdung ausgleichungs-abgabefreier Gegenstände mit der Con- trole-Vergehensstrafe von 1 — 16 fl.; und b) die heimliche Einfuhr ausgleichungs-abgabepflichtiger Gegenstände mit den neuen Zoll-Defraudations-Strafen zu ahnden ist. Stuttgart den 16. Mai 1838. Herdegen.