309 Nro. 27. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Mittwoch den 23. Mai 1838. Inhalt. Königl. Dekrete. Erlaubniß zu Annahme fremder Orden. — Dienst-Nachrichten. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Beurkundung der durch Erbgang er- solgten Bestöstands-Veränderungen wvon Abtiv-Capitalien durch Notariats-Verweser und Notariats-Assl- stenten. — Verbot der Druckschrift: „Zusammenstellung unglücklicher Ereignisse, welche dem C. B. Demmler zugestoßen sind 2c." — Aufnahme vou ausübenden Aerzten, Wundärzten und Geburts- belfern. — Bekannsmachung, die Vehandlung des zum Porto-Freithum auf K. Bayerischen Posten berech- tigten Theiles der Correspondenz zwischen Württemberg und Oesterreich betreffend. — Verleihung der goldenen Militärverdienst-Medaille. Dlenst-Erledigungen. · Widerruflich angestellter Diener. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Erlaubniß zu Annahme fremder Orden. Seine Kbönigliche Majestt haben durch höchstes Dekret vom 17. d. M. an den Ordens-Vicekanzler, dem Geheimen Hofrath Dr. Münch, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Sachsen-Weimar K. Hoheit verliehene Ritterkreuz des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken anzunehmen und zu tragen. Ferner haben Höchstdieselben durch Dekret vom 13. d. M. an den Orbens- Vicekanzler, Höchst-Ihrem Adjutanten, Major v. Rüpplin, die nachgesuchte Erlaub- niß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Baden K. Hoheit verliehene Ritterkreuz des Ordens vom Zähringer Löwen anzunehmen und zu tragen.