813 2. Des Medicinal-Collegium. Aufnahme von ausübenden Aerzten, Wundärzten und Geburtshelfern. Nach erstandener Prüfung ist dem Doctor der Medicin und Chirurgie, Gottlob Höring, von Willsbach, Oberamts Weinsberg, die Ausübung der innern Heil- kunde, der Wundarzneikunde und der Geburtshülfe; dem Candidaten der Medicin, Gottlob Wolbech, von Ulm, die Ausübung der innern Heilkunde; dem ausübenden Arzte, Georg Carl Friedrich Momendeyp, von Heilbronn, nun auch die Ausübung der Geburtshülfe; und dem Candidaten der Chirurgie, Mar Regele, von Zeil, Oberamts Leutkirch, die Ausübung der Wundarzneikunde nach den Befugnissen eines Wundarztes erster Abtheilung gestattet worden. Stuttgart den 9. Mai 1838. Wachter. 5. Der General-Direbtion der K. Württembergischen Posten. Bekanntmachung, die Behandlung des zum Porto-Freithum auf Kbniglich Baycrischen Posten berech- tigten Theiles der Correspondenz zwischen Württemberg und Oesterreich betreffend. In Gemöäßheit allerhöchster Entschließung vom 18. April d. J. wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zur Portobefreiung auf K. Baperischen Posten berechtigte Correspondenz zwischen Württemberg und Oesterreich, ohne Ausnahme, von nun an nicht mehr in den unmittelbaren Briefpost-Packeten der beiden genannten Staaten befördert, sondern, sowohl von Oesterreich als von Württemberg aus, der Koniglich Baperischen Postanstalt zur vertragsgemäßen portofreien Weiterbefoèrde- rung zu spedirt werden wird, indem nur durch diese Verfahrungsweise die auf Königl. Bayerischen Posten zuständige Portofreiheit erhalten werden kann, die bei der Ver- packung portofreier Briefe in den der Transitporto-Zahlung an Bayern unterwor- senen verschlossenen Briefpacketen zwischen Württemberg und Oesterreich nicht zur Ausführung gebracht werden könnte. Es bleibt jedoch dem einzelnen Correspondenten, der auf den Genuß der Porto- Freiheit im Königreiche Bayern Verzicht leisten will, durchaus unbenommen, die Befbrderung seiner Correspondenz in dem Württemberg-Oesterreichischen Briefpacket ausdrücklich zu verlangen. Oieses Verlangen ist auf der Adresse anzugeben, und das betreffende Porto bei der Aufgabe zu bezahlen.