819 Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen geseslichen Eides- Vorhalt beeidige, auch werden denselben die daselbst gesenlichen allgemeinen Fragstücke vorgelegt. Im Uebrigen sind zwar bei den von dem Ober-Tribunale angeordneten Zeugen-Verhören die in Württemberg geltenden Vorschriften des Ver- fahrens anzuwenden, jedoch werden in solchen Fällen nicht nur die Punkte, worüber die Partepen zu vernehmen sind, möglich genau und vollständig bezeichnet, sondern auch die bei der Vernehmung zu beobachtenden Vor- schriften, statt einer bloßen Hinweisung auf die betreffenden Gesehe, in die Instruktion aufgenommen oder derselben in Auszügen beigelegt. Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht ausschließend dem Ober-Tribunale zu. . 35. Der Ausspruch der deutschen Bundes-Abte, daß jeder Partey in börgerkichen Rechtssachen auf die Verschickung der Akten an einen Schbppenstuhl oder eine Juristen-Fakultät anzutragen verstattet sey, wird stets gehandhabt, und es wird keiner Partey die Gewährung eines solchen Gesuches abgeschlagen werden. Art. 3. Jedem der kontrahirenden Theile bleibt vorbehalten, nach Ablauf des ersten oder zweiten Jahrs den Vertrag aufzukündigen, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß solches nur in dem betreffenden Jahrgange, und vor dem Ablaufe der ersten sechs Monate des besagten Jahrgangs geschehen darf. Diese Uebereinkunft wird, nachdem Seine Königliche Majestät unter dem 13. Februar d. J. derselben die allerhöchste Genehmigung ertheilt haben, und die beiderseitigen Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden sind, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stuttgart den 17. Mai 1888. Der provisorische Chef des Justiz-Departements: Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Geheimer Rath Schwab. Beroldingen: