365 und Gutsherrschaften unter Zugrundlegung des Landes-Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichrigen nach den ver- schiedenen Cataster-Zweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebzude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde. Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein- stimmung mit den Canzlei-Eremplaren, so wie über die Benützungsart des Steuer- Catasters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 18. Juli 1829 und 30. Juni 1850 verwiesen. Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für die Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend noth- wendig ist, daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vor- genommene Unteraustheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragenz so werden die K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuereinzugs schon fröher, insbesondere unrer dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, sich angelegen seyn lassen, daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich beginnen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen. Stuttgart den 25. Juni 1838. Süskind. Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 28. Juni 1838. Herdegen.