372 Ergebniß einer neunjährigen Verwaltung durch das Cameralamt unter Mitwirkung des Besoldungs-Inhabers in der Art ausgesetzt, daß diese Zehent-Rutßungen inner- halb des gedachten Zeitraumes jährlich nach vorgängiger Aufnahme des angeblümten Feldes im öffentlichen Aufstreiche verliehen werden, der Erlds nach Abzug der nöthi- gen Unkosten dem Geistlichen durch das Cameralamt zugestellt und am Schlusse der. Verwaltungszeit die der Pfarrei zu gewährende bleibende Geld-Entschädigung für die vorläufig zu 170 fl. angeschlagenen Nubungen hiernach bemessen wird.