374 In Beziehung auf die Gewinnung jenes ursprünglichen Stoffes von Kuhpocken wird unter Aufnahme der bisherigen Bestimmungen hierüber (Reg. Bl. von 1825 S. 719, vom Jahr 1829 S. 155, vom Jahr 1350 S. 555, vom Jahr 1831 S. 350 und Eirkular-Reseript vom 3. November 1855) und unter Hinweisung auf die nach- folgende, den neuesten Erfahrungen entnommene Belehrung des Medizinal-Collegiums. über die Erscheinungen und den Verlauf der Pocken-Krankheit bei dem Rindvieh biemit verfügt: " K. 1. Die im Jahre 18534 (Reg. Bl. S. 477) letztmals geschehene Aussetzung einer Belohnung von vier Kronenthalern für jeden Viehbesitzer, welcher natürlich pocken- branke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pockenstoff von denselben zur Impfung von Menschen mit Erfolg benüßtt werden kann, wird hiermit erneuert und es werden zugleich die Rindviehbesitzeer aufgefordert, so bald sie die natärlichen Pocken bei einer Kuh wahrnehmen, dieses dem Ortsvorsteher anzuzeigen, welcher bievon unverweilt den Oberamtarzt schriftlich in Kenntniß zu setzen hat. g. 2. Der Oberamtsarzt hat auf eine solche Anzeige sogleich eine genaue Besichtigun g des kranken Thieres zu veranstalten. An dem Amtssitze hat er diese Besichtigung in Person vorzunehmen; von pocken- kranken Kuͤhen in den Amtsorten aber hat er dieselbe einem im Amtsorte oder dessen Naͤhe wohnenden tuͤchtigen Impfarzte aufzutragen, und nur, wenn es hieran mangelt sich entweder selbst an Ort und Stelle zu begeben oder einen genuͤgend instruirten Stellvertreter dahin abzuordnen. r*—ie Zugleich mit der Vesichtigung ist, wenn der krankhaften Erscheinung nicht ent- schieden alle Kennzeichen ächter Kuhpocken abgehen, der Versuch einer unmittelbaren Uebertragung der Lyomphe auf Menschen, und zwar vorzugsweise auf die der nächsten öffentlichen Impfung unterliegenden Kinder des Orts und der benachbarten Orte. aus welchen jedoch nur die-ganz gesunden auszuwählen sind, zu machen. "