386 Nachdem nun der Fuͤrst auch die Einsetzung in die —— und in die Forst= und Jagd-Polizei-Verwaltung nachgesucht, und über die Erfüllung der Vorbedingungen für deren Uebernahme sich ausgewiesen hat; so verordnen Wir hie- mit, wie folgt: g. 1. Der sürstliche Forstverwaltungs-Bezirk, welchem in Gemäßheit des F. aö der gedachten Deklaration ein, Unseren Oberförstern gleichzustellender Forstverwalter, mit dem Sitze zu Wolfegg, vorgesetzt wird, ist nach der Veilage A. in vier Revieve abgetheilt, wofuͤr dle erforderlichen Revierfoͤrster nach Maßgabe des #F. 46, Punkt 2, der Deklaration angestellt werden. K. 2. Die fürstlichen Forststellen treten vom 15. Juli d. J. an in Wirksamkeit. Die erste Einweisung und Verpflichtung der neuen Veamten geschieht durch einen von Unserem Finanz-Ministerium abzuordnenden Commissär. K. 3. In Ansehung der Einrichtung und der Befugnisse dieser Behörden gilt im All- gemeinen Dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1 823, . 45—65, für die fürstlich Taris'schen Forststellen bestimmt haben, so weit nicht rücksichtlich der Bestellung der Revierförster in dem erwähnten F. 46, Punkt 2. Un. serer Deklaration eine Ausnahme gestattet ist. Gegeben, Stuttgart den 25. Juni 1338. Wilheim. Der Cbef des Finanz= Departements: Geheimer Rath Herdegen. Auf Befehl des Königs: Der Stoats-Sekretär Bellnagel.