413 Art. 2. Außerdem macht sich die Regierung des Herzogthums Sachsen-Meiningen ver- bindlich: 1) die Bestimmungen des Art. VII. der Münz-Convention in der Art zusvollzehen, daß sie vom Tage der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages an, und bis zum 1. Januar 1859, eine auf ihren Antheil, nach dem Maßstabe der Bevölkerung, respective der Zoll-Revennen treffende Summe von 106,500 fl., wovon 70,955 in ganzen Gulden= und 55,466 in halben Gulden.-Stücken ausprägen und in Umlauf sehen wird, 2) der für das vorstehende Ausmünzungs-Quantum, so wie für ihre späteren JZusmünzungen in dem Art. Xll. der Münz-Convention vorgesehenen Controle nach Vorschrift des nachstehenden Turnus sich zu unterziehen, und nach demselben die Ausmünzungen der betreffenden Vereinsstaaten von der Her- zoglich Meiningen'schen Münzstätte kontroliren zu lassen. Zu kontrolirende Staaten. Kontrolirender » Staat. 1838. 1839. 1840. 1841. 1842. 1845. Bapern. Wirttem- Buden. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen. erg. Wörttemb.] Vaden. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen. Bapern. Baden. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen. Bayern. Wörttemb. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen.! Bayern.Württemb.] Baden. Nassau. Frankfurt. Meiningen Bapern. Württemb. Baden. Hessen. Frankfurt. Meiningen. Bapern. Württemb. Baden. Hessen. Nassau. Meiningen.] Bapern. Wörttemb.) Baden. Hessen. Nassau. Frankfurt. 3) Die Bestimmungen des Art. V. der besonderen Uebereinkunft auch auf die vor dem Theilungsvertrage vom Jahre 1826 von der Hildburghausfischen Münzstätte ausgeprägten Sechs= und Drei-Kreuzerstäcke auszudehnen und- vollziehen zu lassen. «